Vielmehr wurde die Strahlung wie bei konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen, die für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen, beurteilt. Eine derartige «worst case»-Beurteilung der Strahlenbelastung von adaptiven Antennen entspricht den Vorgaben in Anhang 1 Ziffer 63 NISV. Zu diesem Schluss gelangte auch das Bundesgericht im Urteil 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023. Entsprechend können die Beschwerdeführenden aus ihren «Korrekturberechnungen» nichts zu ihren Gunsten ableiten.