a) Die Beschwerdeführenden 1 bis 3 sind der Auffassung, der Bundesgerichtsentscheid Steffisburg gebe nur «grünes Licht» für 4G-Antennen und nicht für die Realisierung von 5G-Antennen. Weiter führen sie aus, aufgrund der nach wie vor fehlenden Mess- und Kontrollgrundlagen für die festgelegten Höchstwerte bei adaptiven 5G-Antennen habe das Bundesgericht im Fall Steffisburg gefordert, dass die geplante Antenne nur als 4G statt adaptiver 5G betrieben werden dürfe. Die Anwendung eines «Korrekturfaktors» sowie die regelmässige Überschreitung der Grenzwerte müssten in einem separaten Verfahren geprüft werden.