c) Schliesslich halten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 in ihrer «aktualisierten Beschwerde» vom 17. März 2024 fest, die bestehende Anlage sei gemäss Verzeichnis map.geo.admin.ch bereits eine 5G-Antenne, die in Betrieb sei. Ohne öffentliche Auflage eines Baugesuchs, müsse für die Anlage vor Monaten ein «Upgrade» zu einer adaptiven Antenne des Mobilfunkdienstes 5G erfolgt sein. Sie würden vermuten, dass das Upgrade mittels Bagatellverfahren erfolgt sei. Seit Klarheit bestehe, dass für 5G-Antennen immer ein Baugesuch einzureichen sei, hätte somit der 5G-Mobilfunkdienst umgehend abgestellt werden müssen. Denn ein «Upgrade» auf 5G im Bagatellverfahren sei rechtswidrig.