Die Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführenden und das Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführerin 4 wurden in den angefochtenen Entscheid aufgenommen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 des angefochtenen Gesamtentscheids der Gemeinde Spiez). Die übrigen Beschwerdeführenden stellten kein Lastenausgleichsbegehren.