b) Sodann beantragen die Beschwerdeführenden mit ihrem Rechtsbegehren 5 die Annahme der Rechtsverwahrung und des Lastenausgleichsbegehrens. Auf dieses Rechtsbegehren wird in der Begründung zur Beschwerde mit keinem Wort eingegangen. Insoweit sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt und es ist auf das Rechtsbegehren 5 nicht einzutreten. Im Übrigen fehlt es den Beschwerdeführenden diesbezüglich auch an einem schutzwürdigen Interesse. Die Rechtsverwahrungen der Beschwerdeführenden und das Lastenausgleichsbegehren der Beschwerdeführerin 4 wurden in den angefochtenen Entscheid aufgenommen (vgl. Ziffer 4.5 und 4.6 des angefochtenen Gesamtentscheids der Gemeinde Spiez).