__ «Umbau Mobilfunkanlage mit Mast und neuen Antennen»» ein. Darin machten sie weitere Ausführungen zu den bisher vorgebrachten Rügen, brachten jedoch auch neue Rügen vor. Die neuen Rügen in der Eingabe vom 17. März 2024 sind nach Art. 33 Abs. 3 VRPG verspätet und müssten grundsätzlich nicht behandelt werden. Jedoch können gemäss verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung in einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch Rügen vorgebracht werden, die in der Beschwerde vor der BVD noch nicht enthalten waren.11 6 Vgl. Einsprache der Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 23. Mai 2020, Einsprache der Beschwerdeführerin 3 vom