d) Beschwerden gegen Bauentscheide sind fristgebunden (Art. 40 Abs. 1 BauG). Nach Art. 33 Abs. 3 VRPG10 müssen bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht sein. Nachdem den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 4. März 2024 Gelegenheit gegeben wurde, zu sämtlichen Eingaben eine allfällige Stellungnahme einzureichen, reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 17. März 2024 ein Schreiben mit der Überschrift «Gelegenheit zur Aktualisierung der Beschwerde gegen Gesamtbauentscheid vom 13.04.2021 Bauge- suchs-Nr. N.________ «Umbau Mobilfunkanlage mit Mast und neuen Antennen»» ein.