Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der beschwerdeberechtigten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 grundsätzlich einzutreten ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 tatsächlich einsprache- und damit beschwerdeberechtigt sind. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass alle Beschwerdeführenden ihre Legitimation in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nachweisen müssten.