Dabei genügt nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und die Beschwerdeführenden zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer). Sofern sie dies zu Unrecht getan hat, tritt die BVD auf die Beschwerde nicht ein, denn zu dieser ist nur zugelassen, wer sich am vorinstanzlichen Verfahren zulässigerweise als Partei beteiligte, wer also auch materiell beschwert ist.9 Da auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der beschwerdeberechtigten Beschwerdeführerinnen 3 und 4 grundsätzlich einzutreten ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 tatsächlich einsprache- und damit beschwerdeberechtigt sind.