Fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden 1 und 2 einsprache- bzw. beschwerdeberechtigt sind. Ihr Grundstück (Parzelle Spiez Grundbuchblatt Nr. M.________) ist rund 1456 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt und befindet sich damit ausserhalb des Einspracheperimeters von 1358.79 m. Die Vorinstanz hat ihre Einsprachelegitimation anerkannt und ist folglich auf ihre Einsprache eingetreten. Die BVD prüft jedoch die Legitimation von Amtes wegen. Dabei genügt nicht, dass die Vorinstanz die Legitimation anerkannt und die Beschwerdeführenden zum Verfahren zugelassen hat (sog. formelle Beschwer).