c) Die Beschwerdeführerin 3 wohnt an der K.________strasse 109 und die Beschwerdeführerin 4 am L.________weg 30. Der Wohnort der Beschwerdeführerin 3 ist rund 956 m (Luftlinie) und der Wohnort der Beschwerdeführerin 4 rund 344 m (Luftlinie) vom Antennenstandort entfernt. Die Wohnorte der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 liegen somit innerhalb des Einspracheperimeters von 1358.79 m. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 3 und 4 ist daher zu bejahen.