6. Mit Verfügung vom 4. März 2024 gab das Rechtsamt den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Daraufhin reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 3 am 17. März 2024 eine «aktualisierte Beschwerde» ein. Diese wurde den übrigen Verfahrensbeteiligten zur Stellungnahme zugestellt. Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 25. März 2024 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. In ihrem Schreiben vom 28. März 2024 kommt die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die Vorbringen in der Eingabe vom 17. März 2024 seien unbegründet und sie ersuche, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.