63 der NISV sei festzustellen. 4. Das Baugesuch ist zu sistieren, sollte es nicht abgewiesen werden a) bis der Entscheid des Bundesgerichts zum Verfahren «Steffisburg» vorliegt b) bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet sind c) ein auditiertes Qualitätssicherungssystem vorliegt d) ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliegt e) wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass adaptive Antennen keine Schädigung der Gesundheit von Menschen und Tieren zur Folge hat. 5. Annahme der Rechtsverwahrung und des Lastenausgleichsbegehren