2. Die Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands gemäss Ziffer 1.2 des Gesamtentscheids der Gemeinde Bolligen vom 9. März 2021 wird von Amtes wegen aufgehoben. Im Übrigen wird der Gesamtentscheid der Gemeinde Bolligen vom 9. März 2021 bestätigt. 3. Den Beschwerdeführern werden Verfahrenskosten von CHF 1250.– zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführer haften solidarisch für den gesamten Betrag. Dem Beschwerdegegner werden Verfahrenskosten von CHF 500.– zur Bezahlung auferlegt. Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.