d) Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner 6/8 der Parteikosten zu ersetzen. Die Kostennote der früheren Rechtsvertretung des Beschwerdegegners im Gesamtbetrag von CHF 4372.65 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner demnach Parteikosten im Betrag von CHF 3279.50 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Projektänderung vom 29. Juli 2021 wird bewilligt. Massgebend sind folgende Projektpläne: