des Prozesses waren jedoch insgesamt als knapp durchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6800.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 236.25 und die Mehrwertsteuer von CHF 541.80, ausmachend insgesamt CHF 7578.05. Demnach hat die Gemeinde den Beschwerdeführern einen Parteikostenersatz von 1/8 zu leisten, ausmachend CHF 947.25. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern einen Parteikostenersatz von 2/8 zu leisten, ausmachend CHF 1894.50.