41 Abs. 3 KAG36). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als leicht überdurchschnittlich zu werten, da zwei Projektänderungen eingereicht wurden und mehrere Schriftenwechsel stattfanden. Die Bedeutung der Streitsache, die umstrittenen Rechtsfragen und die Schwierigkeit 32 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 33 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 21 34 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 7; BVR 2004 S. 133 E. 3.1 35 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV;