b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). c) Die Gehörsverletzung durch die Gemeinde ist als besonderer Umstand bei den Parteikosten der Beschwerdeführer im Umfang von 1/8 zu berücksichtigen. Auf die Parteikosten des Beschwerdegegners wirkt sie sich nicht aus. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführern im Ausmass seines Unterliegens 2/8 der Parteikosten zu ersetzen.