zu berücksichtigen.33 Es rechtfertigt sich, dafür 1/8 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 250.– auszuscheiden.34 Da die Gemeinde nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 Satz 2 VPRG). Diesen Anteil der Verfahrenskosten trägt deshalb der Kanton. Den Beschwerdeführern sind somit die restlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1250.– aufzuerlegen.