Der Beschwerdegegner trug den Einwänden der Beschwerdeführer hinsichtlich des Strassenabstands mit der Projektänderung vom 29. Juli 2021 Rechnung und machte das Vorhaben dadurch bewilligungsfähig. Die Beschwerde wurde dadurch teilweise gegenstandslos. Insoweit unterliegt der Beschwerdegegner, was mit 2/8 der Verfahrenskosten berücksichtigt wird, ausmachend CHF 500.–. Die Beschwerdeführer halten jedoch auch gegenüber dem geänderten Projekt am Antrag auf Bauabschlag fest und unterliegen insoweit. Die Heilung der Gehörsverletzung (Nichtzustellen des Berichts des Tiefbauamts) im vorliegenden Verfahren ist als besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG zu berücksichtigen.33