a) Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Diese wird festgesetzt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV32). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegend gilt, wer mit seinen Anträgen – wie sie im Zusammenhang mit der Begründung zu verstehen sind – nicht durchdringt. Als unterliegend gilt auch, wer dafür sorgt, dass ein Verfahren gegenstandslos wird (vgl. Art. 110 Abs. 1 VRPG).