h) Eine Einholung eines Fachberichts der OLK war auch im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Wie oben ausgeführt stellt das Bauvorhaben kein das Ortsbild prägendes Bauvorhaben im Sinne von Art. 22a BewD dar. Aus den Akten und dem vorhandenen Bildmaterial konnte sich die BVD ein ausreichendes Bild der Situation machen. Der Beweisantrag auf Einholung eines Fachberichts der OLK wird abgewiesen. 31 BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen 12/16 BVD 110/2021/68