Das vorliegende Bauvorhaben weicht nicht von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung ab, es befindet sich weder in einem Ortsbilderhaltungsgebiet noch in einer ZPP ohne Überbauungsordnung oder in einer Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden Bauten und es betrifft auch nicht eine erhaltenswerte Baute. Die Gemeinde durfte auf die Einholung eines Fachberichts der Fachgruppe Baugestaltung verzichten. Sie verletzte damit das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer nicht.