Diese wird in allen Fällen hinzugezogen, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder «spezielle Bau- und Aussenraum gestalterische Fragen aufwerfen». In Art. 27 Abs. 2 GBR sind in nicht abschliessender Weise Fälle aufgezählt, bei denen die Fachgruppe Baugestaltung beigezogen werden soll. Im vorliegenden Fall ist keine solche Konstellation einschlägig: Das vorliegende Bauvorhaben weicht nicht von den Vorschriften über die Bau- und Aussenraumgestaltung ab, es befindet sich weder in einem Ortsbilderhaltungsgebiet noch in einer ZPP ohne Überbauungsordnung oder in einer Kulturlandschaft mit landschaftsprägenden Bauten und es betrifft auch nicht eine erhaltenswerte Baute.