g) Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), wenn die Einwände einer Beeinträchtigung des Orts- oder Landschaftsbilds nicht offensichtlich unbegründet sind (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD i.V.m. Art. 10 Abs. 2 BauG). Wo leistungsfähige örtliche Fachstellen bestehen, können diese beigezogen werden (Art. 22 Abs. 2 BewD). Die Gemeinde Bolligen verfügt mit der Fachgruppe Baugestaltung über eine solche Fachbehörde. Diese wird in allen Fällen hinzugezogen, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder «spezielle Bau- und Aussenraum gestalterische Fragen aufwerfen».