f) Die Beschwerdeführer rügen, die Gemeinde habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass sie trotz entsprechendem Beweisantrag kein Fachgutachten des Fachausschusses für Baugestaltung eingeholt habe. Die Gemeinde bringt dagegen vor, das Bauvorhaben sei keine Baute von besonderer Bedeutung und befinde sich weder in einem Ortbildschutzgebiet noch an einer anderen sensiblen Lage, weshalb der Beizug des Fachausschusses für Baugestaltung nicht notwendig gewesen sei.