e) Die Beurteilung der Gemeinde, dass das Bauvorhaben die ästhetischen Anforderungen erfüllt, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Gemeinde begründete im angefochtenen Entscheid sorgfältig, aus welchen Gründen sie das Vorhaben als bewilligungsfähig erachtet. Sie war im Rahmen ihrer Begründungspflicht (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG) nicht gehalten, sich mit allen Vorbringen der Beschwerdeführer auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführer waren ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.