Nichts anderes ergibt sich an der Westseite, wo die Stützmauern zum Grundstück Nr. I.________ hin auf einer Länge von rund 9 m bis direkt an die Parzellengrenze geführt werden. Dies bedeutet nicht zum vornherein, dass kein guter Übergang zum Nachbargrundstück entsteht. Das GBR verbietet nicht, Stützmauern oder andere bauliche Anlagen an die Grenze zu stellen. Die drei geplanten Stützmauern sind auch in diesem westlichen Abschnitt in der Höhe gestaffelt. Nur in einem kurzen Abschnitt beim Haus verlaufen die Enden der zweiten und dritten Stützmauern