Es gibt sowohl sorgfältig gestaltete Gärten als auch Grundstücke mit grösseren befestigten Aussen- und Vorplätzen. Nördlich der Liegenschaft des Beschwerdegegners, auf der gegenüberliegenden Strassenseite, besteht ein Stützmauerbauwerk mit gestaffelten Stützmauern, die bis an die Strasse reichen (E.________ G.________, Bolligen Grundbuchblatt Nr. J.________). Dieses mächtige Stützmauerbauwerk liegt direkt an der Strassenkreuzung und prägt die nähere Umgebung des vorliegenden Bauvorhabens erheblich.30 Die geplante Gartenumgestaltung fällt in der bestehenden Umgebung nicht weiter auf. Sie schafft weder einen Gegensatz zur Umgebung noch wirkt sie bei diesen Gegebenheiten als Solitär.