c) Das Baureglement der Gemeinde Bolligen lässt bis zu 3 m hohe Stützmauern explizit zu. Art. 24 Abs. 1 GBR enthält bei Terrainveränderungen ein Beeinträchtigungsverbot. Für die ästhetische Wirkung ist massgebend, wie das Bauvorhabens vom öffentlichen Raum aus zusammen mit der näheren Umgebung wahrgenommen wird. Die Aussicht auf das Bauvorhaben von der Liegenschaft oder der Hauszufahrt der Beschwerdeführer aus ist für diese Beurteilung nicht relevant. Das Bauvorhaben liegt nicht in einem Ortsbildschutzgebiet und betrifft auch keine Schutzobjekte, weshalb vorliegend keine speziellen Anforderungen zu beachten sind.