Diese dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen und es muss ein gut gestalteter Übergang zu den Nachbargrundstücken entstehen. Stützmauern müssen auf die Gebäudeproportionen abgestimmt und in die Umgebungsgestaltung integriert sein (Art. 24 Abs. 1 und 4 GBR). Der Gemeinde kommt bei der Würdigung der örtlichen Verhältnisse und der Auslegung ihrer Bestimmungen ein gewisser Ermessensspielraum zu. Ist der Einordnungsentscheid der Gemeinde nachvollziehbar, das heisst, beruht er auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden 27 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 9-10 N. 4