Sowohl das alte wie auch das revidierte Baureglement enthalten nähere Bestimmungen zur Aussenraumgestaltung und zu Terrainveränderungen. Der geltende Art. 22 Abs. 1 GBR bestimmt, dass sich die Gestaltung der privaten Aussenräume – insbesondere der öffentlich erlebbaren Einfriedungen, Vorgärten, Vorplätzen und Hauszugängen – nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen richten muss, welche das Strassen-, Quartier- oder Ortsbild prägen. Art. 24 GBR präzisiert als Spezialvorschrift die Anforderungen an Terrainveränderungen. Diese dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen und es muss ein gut gestalteter Übergang zu den Nachbargrundstücken entstehen.