b) Die allgemeine Ästhetikvorschrift verlangt, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 17 GBR). Abs. 2 nennt beispielhaft Kriterien, die bei der Beurteilung zu berücksichtigen sind. Damit geht die kommunale Ästhetikbestimmung über das kantonale Beeinträchtigungsverbot von Art. 9 Abs. 1 BauG hinaus und hat selbständige Bedeutung.27 Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar. An das Erfordernis der guten Gesamtwirkung dürfen nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden.