Das Bauvorhaben setze dazu einen unverträglichen Kontrast: Mit einer Kaskade von vier horizontal und vertikal gestaffelten, halbkreisförmig angeordneten Stützmauern solle eine Höhendifferenz von 5 m überwunden werden. Dieses «Umgebungs-Bollwerk» habe grössere Dimensionen als eine Hauptbaute und erschlage förmlich ihre Liegenschaft, deren Wohnräume teilweise nach Norden ausgerichtet seien. Im Vergleich zur kleinteilig geprägten Umgebung wirke das Vorhaben wuchtig und fremdartig. Die Beschwerdeführer beurteilen das Vorhaben auch mit der Projektänderung als ästhetisch ungenügend. Die Gemeinde habe die 26 Vgl. VGE 2019/82 vom 2. Juli 2020 E. 5.1, auszugsweise publiziert in BVR 2020 S. 416