a) Die Beschwerdeführer rügen, das Vorhaben sei überdimensioniert, dominant und weiche erheblich von allem ab, was das Quartier E.________ an Art und Dimension von Stützmauern kenne. Das Quartier sei geprägt durch stattliche, aber gedrungene Villen (Gebäudehöhe 4,50 m), grosszügige und sorgfältig gestaltete Aussenräume mit vielen Bäumen, Hecken und Büschen. Die Topographie werde weitestgehend durch Böschungen überwunden. Einzelne Stützmauern von geringer Höhe seien vorhanden; diese seien aber kein prägendes Element der Umgebungsgestaltung. Das Bauvorhaben setze dazu einen unverträglichen Kontrast: