h) Zusammenfassend hält das Bauvorhaben die Vorschrift von Art. 24 Abs. 4 Satz 2 GBR ein, wonach eine Stützmauer das fertige Terrain grundsätzlich nicht mehr als 3 m überragen darf oder eine Staffelung von 1 m bestehen muss. Damit Stützmauern zulässig sind, wird in Art. 24 Abs. 1 und 4 GBR vorausgesetzt, dass sie den ästhetischen Anforderungen genügen, was nachfolgend zu prüfen ist. 8. Ästhetische Beurteilung