Oberkant dritte Stützmauer wird die Kote mit «-0.20» angegeben. Die Höhe von 3 m ist bei den zusammenlaufenden Stützmauern an der Westgrenze somit eingehalten. Auf der Ostseite ist die Höhe der Stützmauern bei der Garage ebenfalls bis auf das abgegrabene Terrain zu messen. Die zulässige Höhe ist eingehalten. In den übrigen Bereichen besteht ein Abstand von 1 m zwischen den Stützmauern.