deutlich über das bestehende, abfallende aufgeschüttet und ausgeebnet wurde (vgl. dazu auch Plan Schnitt A-A und B-B). Diese Terrainaufschüttung fällt heute auf drei Seiten mit Böschungen ab. Die Aussage der Beschwerdeführer, dass bereits das heute bestehende Terrain aufgeschüttet worden sei, trifft insofern zu. Im hier interessierenden Bereich an der Westgrenze besteht aber keine Aufschüttung, sondern eine Abgrabung. Wie die Gemeinde zu Recht geltend macht, ist die Höhe der Stützmauer dort bis auf das tiefer liegende abgegrabene Terrain zu messen (vgl. Art. 1 Abs. 3 BMBV), das im Plan mit der Kote «-3.20» bezeichnet ist. Oberkant dritte Stützmauer wird die Kote mit «-0.20» angegeben.