e) Bei der westlichen Parzellengrenze laufen die drei Stützmauern zusammen. Die Höhe von 3 m muss in dem Bereich, wo die horizontale Staffelung weniger als 1 m beträgt, durch die Gesamtkonstruktion der drei Stützmauern eingehalten werden. Für die Messung der Mauerhöhe ist nach der revidierten Bestimmung das «massgebende» Terrain relevant und nicht mehr das «fertige» Terrain wie bei der alten Bestimmung. Das massgebende Terrain wird in Art. 1 BMBV wie folgt definiert: 1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer