Unter der Höhe von 3 m versteht die Gemeinde nicht die Gesamthöhe der Terrainveränderung, sondern die Höhe der einzelnen Mauer.24 Dies leuchtet ein. Aus dem Begriff «grundsätzlich» und dem Erfordernis einer Staffelung bei einer grösseren Höhe geht hervor, dass mit den 3 m nicht die Gesamthöhe der Terrainveränderung gemeint sein kann. Zulässig ist auch eine höhere Terrainaufschüttung, wenn die einzelnen Stützmauern weniger als 3 m hoch oder mit einem Abstand von 1 m gestaffelt sind.