d) Die Beschwerdeführer machen geltend, die in der Höhe gestaffelten Stützmauern seien als funktionelle Einheit zu betrachten. Die zulässige Höhe sei somit überschritten. Das Bauvorhaben sieht drei halbkreisförmig angeordnete, gestaffelte Stützmauern aus Naturstein vor. Die Höhe einer Stützmauer ist nach Art. 24 Abs. 4 GBR grundsätzlich auf 3 m begrenzt, andernfalls müssen sie gestaffelt werden. Unter der Höhe von 3 m versteht die Gemeinde nicht die Gesamthöhe der Terrainveränderung, sondern die Höhe der einzelnen Mauer.24 Dies leuchtet ein.