Böschungen stellen gemäss Art. 24 Abs. 2 GBR zwar die Regel dar, unter definierten Voraussetzungen sind jedoch auch befestigte Steilböschungen oder Stützmauern zugelassen. Stützmauern bedürfen demnach weder einer besonderen Rechtfertigung noch einer Ausnahmebewilligung nach Art. 26 BauG; sie sind unter den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 4 GBR zulässig.