c) Die Auslegung der Gemeinde ist nicht zu beanstanden. Die Vorschrift zu Stützmauern gehört systematisch zu den Ästhetikbestimmungen und stellt in diesem Kontext eine Spezialvorschrift dar. Terrainveränderungen dürfen die Umgebung nicht beeinträchtigen. Der Übergang zu den Nachbargrundstücken muss gut gestaltet sein (Art. 24 Abs. 1 GBR). Stützmauern müssen auf die Gebäudeproportionen abgestimmt und in die Umgebungsgestaltung integriert sein, sie dürfen grundsätzlich nicht höher als 3 m sein, andernfalls müssen sie gestaffelt werden. Böschungen stellen gemäss Art.