b) Der revidierte Art. 24 GBR (vormals Art. 14 aGBR) zu Terraingestaltung, Stütz- und Futtermauern sowie Böschungen lautet wie folgt: «1 Terrainveränderungen sind so zu gestalten, dass sie die Umgebung nicht beeinträchtigen und ein gut gestalteter Übergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. 2 Die Terraingestaltung ist in der Regel mit Hilfe von Böschungen vorzunehmen. Unbefestigte Böschungen dürfen höchstens eine Neigung von 34° a.T. (alte Teilung¸ 2:3) aufweisen. 3 Befestigte Steilböschungen ingenieurbiologischer Art (z.B. Lebendverbau) und dergleichen dürfen eine