Die Gemeinde macht geltend, die Bestimmung, dass Terraingestaltungen «in der Regel» mit Böschungen vorzunehmen seien, gestatte auch Ausnahmen wie befestigte Steilböschungen oder Stützmauern. Stützmauern seien nach Art. 14 Abs. 4 aGBR (neu Art. 24 GBR) erlaubt, wenn sie auf die Gebäudeproportionen abgestimmt seien und das fertige Terrain nicht mehr als 3 m überragten. Bei höheren Stützmauern sei eine horizontale Staffelung von 1 m vorzusehen. Beim Bauvorhaben sei die Gesamthöhe der beiden zusammenlaufenden Mauern gegenüber der westlichen Parzellengrenze weniger als 3 m hoch, so dass keine Staffelung nötig sei.