Der Beschwerdegegner bringt dagegen insbesondere vor, Terrainveränderungen mit gestaffelten Stützmauern seien ausdrücklich zulässig; sie seien nicht als Ausnahme von der Regel (Böschung) zu verstehen und bedürften keiner Begründung. Auf der Westseite des Projekts, wo die Staffelungen ausliefen, seien die beiden Stützmauern weniger als 3 m hoch, so dass die Vorschriften auch dort eingehalten seien.