a) Die Beschwerdeführer rügen, nach Baureglement seien Terraingestaltungen in der Regel mit Böschungen vorzunehmen. Stützmauern seien nur ausnahmsweise zulässig. Es gebe vorliegend keine Gründe, um von dieser Regel abzuweichen. Selbst wenn die Stützmauern grundsätzlich zulässig wären, müsse bei Stützmauern von über 3 m Höhe eine horizontale Staffelung von 1 m überall eingehalten werden. Gegenüber der westlichen Parzelle Bolligen Grundbuchblatt Nr. I.________ sei dies nicht der Fall; das erteilte Näherbaurecht entbinde nicht von der Einhaltung der Gestaltungsvorschrift.