a) Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem zur Zeit der Einreichung des Baugesuchs geltenden Recht zu beurteilen (Art. 36 Abs. 1 BauG). Der Entscheid ist jedoch zurückzustellen und es ist nach Art. 62a Abs. 3 BauG vorzugehen, wenn das Bauvorhaben Nutzungsplänen widerspricht, die bei der Gesuchseinreichung öffentlich aufgelegen haben (Art. 36 Abs. 2 BauG). Das Baugesuch wurde am 1. Dezember 2020 eingereicht, als das alte Baureglement vom 16. Dezember 2008 noch in Kraft war.22 Die öffentliche Auflage des revidierten GBR war aber bereits im Januar 2020 erfolgt und hatte somit Vorwirkung. Das Bauvorhaben muss daher auch den neuen, inzwischen in Kraft getretenen Vorschriften entsprechen.23