Gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG gilt bei Detailerschliessungsstrassen ein Abstand von 3,60 m ab Fahrbahnrand, soweit die Gemeinde nichts anderes festgelegt hat, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Art. 4 Abs. 15 GBR). Der Strassenabstand gilt auch für Stützmauern.21 Mit der vorliegenden Projektänderung vom 29. Juli 2021 hält das Bauvorhaben sowohl den Strassenabstand von 3,60 m ein als auch das Lichtraumprofil von 50 cm (Art. 83 SG). Damit wird die Beschwerde betreffend die Unterschreitung des Strassenabstands gegenstandslos. Für die geplante Gartenumgestaltung mit Stützmauern ist keine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands mehr erforderlich.