Das Bauvorhaben umfasst einzig die mit roter Farbe als neu gekennzeichnete Umgebungsgestaltung auf der Südseite (vgl. Art. 14 Abs. 4 BewD). Wenn die Gemeinde im Zusammenhang mit dem Strassenabstand auch auf die bereits realisierten Stützmauern im Vorgartens auf der Nordseite Bezug nahm, ging dies über den Verfahrensgegenstand hinaus. Der nordseitige Vorgarten war nicht Gegenstand der Baueingabe, darüber wurde nicht entschieden und er ist daher auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die neue Rüge der Beschwerdeführer geht somit über den möglichen Streitgegenstand hinaus. Darauf ist nicht einzutreten. 5. Strassenabstand